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Speicherdauer erfragen: Wann werden Daten gelöscht?

Viele Betroffene möchten vor allem wissen, wann Informationen verschwinden. Die DSGVO sieht Auskünfte zur geplanten Speicherfrist oder zu deren Festlegungskriterien vor.

Stand: November 2026Amtliche Quellen verlinktKeine Rechtsberatung
Was Sie jetzt zuerst tun können

Wählen Sie einen konkreten Eintrag oder eine Datenkategorie für die Anfrage.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

  1. Fragen Sie nach der vorgesehenen Speicherdauer oder den entscheidenden Kriterien.
  2. Bitten Sie soweit möglich um den geplanten Lösch- beziehungsweise Prüfzeitpunkt.
  3. Unterscheiden Sie gesetzliche Aufbewahrung, interne Löschfristen und eine bloße Prognose.
  4. Dokumentieren Sie widersprüchliche Auskünfte für spätere Rückfragen.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Eigene Datenauskunft, Eintragsreferenz, Vertrags- und Abschlussdaten. Senden Sie sensible Dokumente nur auf einem sicheren, offiziellen Weg und nur soweit tatsächlich erforderlich.

Wann sollte ich handeln?

Die Speicherfrage gehört bereits zur Auskunft, ohne sofort einen Löschungsantrag stellen zu müssen.

Diese Grenze ist wichtig

Ein verbindlicher Kalendertag kann nicht in jedem Fall zugesagt werden; Kriterien können ausreichend sein.

Weitere kostenlose Hilfe außerhalb von DATENCHECK

Die österreichische Datenschutzbehörde informiert über die Betroffenenrechte, kostenlose Muster und den Beschwerdeweg. DATENCHECK ist nicht mit der Behörde verbunden.

Offizielle Stelle und Voraussetzungen prüfen ↗

Prüfen Sie beim jeweiligen Anbieter, ob Ihr konkreter Fall in seine Zuständigkeit fällt. Gerichtliche oder andere wichtige Fristen laufen durch eine DSGVO-Anfrage nicht automatisch anders.

Was kann ich kostenlos selbst machen?

Die gesetzlichen Auskunfts- und weiteren Betroffenenrechte können grundsätzlich ohne DATENCHECK ausgeübt werden. Die österreichische Datenschutzbehörde bietet kostenlos verwendbare Muster an. Eine private technische Formularvorbereitung ist nur eine freiwillige Zusatzleistung, keine Voraussetzung zur Ausübung Ihrer Rechte.

Nach Empfehlung der österreichischen Datenschutzbehörde sollte man zuerst Auskunft verlangen und gegebenenfalls erst anschließend Berichtigung oder Löschung gesondert beantragen. Grundsätzlich ist auf einen Auskunftsantrag binnen eines Monats zu reagieren; eine gesetzlich zulässige Verlängerung ist möglich.

Häufige Frage

Muss eine Firma mir ein genaues Löschdatum nennen?

Soweit möglich wird die Speicherdauer genannt; falls das nicht möglich ist, die Kriterien für ihre Festlegung.

Öffentliche Quellen und offizielle Anlaufstellen

Die folgenden Links führen direkt zu öffentlichen Quellen. DATENCHECK ist weder mit den dort genannten Auskunfteien verbunden noch eine Behörde.

Allgemeine Information, keine rechtliche Einzelfallprüfung. Bei gerichtlichen, vertraglichen oder anderen dringenden Fristen ist rechtzeitig befugte Fachberatung einzuholen. Die hier beschriebenen Schritte ersetzen keine Fristwahrung.

Passende Anfrage vorbereiten

Sie können die kostenfreien offiziellen Wege selbst nutzen oder einen technischen Formularentwurf in DATENCHECK vorbereiten. Wir garantieren keine Löschung, Kreditentscheidung oder behördliche Entscheidung.

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