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DSGVO-Berichtigung nach Art. 16: Fehler korrigieren

Unrichtige personenbezogene Daten können grundsätzlich berichtigt und unvollständige Daten gegebenenfalls ergänzt werden. Der Fehler sollte nachvollziehbar benannt werden.

Stand: November 2026Amtliche Quellen verlinktKeine Rechtsberatung
Was Sie jetzt zuerst tun können

Holen Sie zuerst die Datenlage ein, falls Sie den konkreten Eintrag noch nicht kennen.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

  1. Markieren Sie genau die unrichtige Passage.
  2. Formulieren Sie die korrekte Angabe und legen Sie geeignete Nachweise bei.
  3. Richten Sie einen gesonderten Berichtigungsantrag an den verantwortlichen Verarbeiter.
  4. Prüfen Sie die schriftliche Antwort und dokumentieren Sie eine etwaige Änderung.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

Auskunft, richtige Dokumente, Datum und Referenz des falschen Datensatzes. Senden Sie sensible Dokumente nur auf einem sicheren, offiziellen Weg und nur soweit tatsächlich erforderlich.

Wann sollte ich handeln?

Nach Kenntnis des Fehlers können Sie sich umgehend an den Verantwortlichen wenden.

Diese Grenze ist wichtig

Auskunft und Berichtigung nicht unüberlegt in einem Erstschreiben mischen; die DSB empfiehlt eine zeitliche Trennung.

Weitere kostenlose Hilfe außerhalb von DATENCHECK

Die österreichische Datenschutzbehörde informiert über die Betroffenenrechte, kostenlose Muster und den Beschwerdeweg. DATENCHECK ist nicht mit der Behörde verbunden.

Offizielle Stelle und Voraussetzungen prüfen ↗

Prüfen Sie beim jeweiligen Anbieter, ob Ihr konkreter Fall in seine Zuständigkeit fällt. Gerichtliche oder andere wichtige Fristen laufen durch eine DSGVO-Anfrage nicht automatisch anders.

Was kann ich kostenlos selbst machen?

Die gesetzlichen Auskunfts- und weiteren Betroffenenrechte können grundsätzlich ohne DATENCHECK ausgeübt werden. Die österreichische Datenschutzbehörde bietet kostenlos verwendbare Muster an. Eine private technische Formularvorbereitung ist nur eine freiwillige Zusatzleistung, keine Voraussetzung zur Ausübung Ihrer Rechte.

Nach Empfehlung der österreichischen Datenschutzbehörde sollte man zuerst Auskunft verlangen und gegebenenfalls erst anschließend Berichtigung oder Löschung gesondert beantragen. Grundsätzlich ist auf einen Auskunftsantrag binnen eines Monats zu reagieren; eine gesetzlich zulässige Verlängerung ist möglich.

Häufige Frage

Wann ist Berichtigung statt Löschung sinnvoll?

Wenn Daten noch erforderlich und rechtmäßig gespeichert, aber sachlich falsch oder unvollständig sind.

Öffentliche Quellen und offizielle Anlaufstellen

Die folgenden Links führen direkt zu öffentlichen Quellen. DATENCHECK ist weder mit den dort genannten Auskunfteien verbunden noch eine Behörde.

Allgemeine Information, keine rechtliche Einzelfallprüfung. Bei gerichtlichen, vertraglichen oder anderen dringenden Fristen ist rechtzeitig befugte Fachberatung einzuholen. Die hier beschriebenen Schritte ersetzen keine Fristwahrung.

Passende Anfrage vorbereiten

Sie können die kostenfreien offiziellen Wege selbst nutzen oder einen technischen Formularentwurf in DATENCHECK vorbereiten. Wir garantieren keine Löschung, Kreditentscheidung oder behördliche Entscheidung.

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